Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der Ymatron AG, nachstehend Ymatron genannt und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Bestellungen von Kunden mit Einkaufsbedingungen, die im Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, können wir nicht anerkennen.
2. Offerten und Preise
Unsere Offerten sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns. Wir behalten uns auch bei schriftlich bestätigten Offertpreisen entsprechende Anpassungen vor, sollten sich während der Auftragsausführung durch Preisaufschläge zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen ergeben. Die Preise verstehen sich rein netto, ohne MWST, in Schweizer Franken und ab Geschäftsdomizil Dielsdorf.
2.1 Systeme
Die Preise für Systeme werden aufgrund der im Zeitpunkt der Offerte geltenden Materialpreise, Lohnansätze und sonstiger Herstellungskosten berechnet. Während der Auftragsdauer unterliegen die bestätigten System- und Einheitspreise folgender Preisgleitformel:
Lm Fm + Cm
P = Po (0.1 + 0.7 Lo + 0.2 Fo + Co )
Dabei bedeuten:
P = Verkaufspreis im Zeitpunkt der Ablieferung und der Arbeitsleistung
Po = Verkaufspreis gem. Offerte oder Auftragsbestätigung
Lo = Lohnindex
Fo = Stahlindex (Code 27.1) zum Zeitpunkt der Offertstellung
Co = Kupferindex (Code 27.44)
Lm = Lohnindex
Fm = Stahlindex (27.1)
Cm = Kupferindex (Code 27.44)
zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Arbeitsleistung verausgehenden Quartals
Der Lohnindex wird vierteljährlich vom „Arbeitgeberverband Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller" Zürich, bestimmt. Die Stahl- und Kupferindexe werden monatlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) in der vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Bern, herausgegebenen Zeitschrift „Die Volkswirtschaft" publiziert.
Bei Pauschalpreisen kommt keine Teuerung zur Verrechnung; hingegen fixieren wir bei entsprechenden Aufträgen einen Fertigungstellungs-Termin.
Unsere Dienstleistungspreise sind unter der Annahme kalkuliert, dass die Arbeiten während der Normal-Arbeitszeit ausgeführt werden können. Für Arbeiten ausserhalb der Normal-Arbeitszeiten haben wir Anspruch auf folgende Zuschläge:
- Arbeiten, die von Montag bis Freitag zwischen 20.00 – 22.00 Uhr ausgeführt werden 50 % und in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr 100 %.
- Arbeiten, die an Samstagen zwischen 06.00 – 20.00 Uhr ausgeführt werden 50 % und in der Zeit von 20.00 – 24.00 Uhr 100 %.
- Arbeiten, die an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden 100 %.
Ergeben sich während der Auftragsabwicklung durch Änderungen der System-Spezifikationen Mehraufwendungen, so werden diese auf der Basis des Hauptauftrages berechnet.
Resultieren aus Funktionsänderungen Minderleistungen, so werden die Gerätekosten in Abzug gebracht, sofern uns die Minderlieferung rechtzeitig bekannt ist und wir die Bestellungsdisposition ändern können. Andernfalls müssten wir unsere Umtriebe mit 20 % des Verkaufspreises in Rechnung stellen. Preisreduktionen für Dienstleistungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt und gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2. Geräte und Komponenten
Die aktuellen Preislisten treten mit dem Ausgabedatum in Kraft und ersetzen sämtliche älteren Preislisten für die entsprechenden Produkte. Typen gleicher Preisklassen können zur Preisbestimmung in den Stückzahlen zusammengefasst werden. Ausgenommen sind Zuberhörteile. Bei Aufträgen unter Fr. 250.-- wird ein Mindermengenzuschlag von Fr. 50.--berechnet. Für Geräte und Komponenten, welche nicht lagermässig geführt werden und welche speziell angefertigt werden müssen, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Bestellmenge vor.
3. Dienstleistungen
Der Umfang unserer Dienstleistungen wie Schemabearbeitung, Generierung, Programmierung, Montage, Verrohrung, Verkabelung und Inbetriebsetzung ist in unserer „Zusammenstellung der Dienstleistungen" angegeben. Sie ist integrierender Bestandteil der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4. Liefertermine
Liefertermine werden von uns nach bestem Ermessen bestätigt. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, Anspruch auf Schadenersatz oder Konventionalstrafe. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden infolge von Terminüberschreitungen, gleichwie, ob diese den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen oder nicht, wird ausdrücklich wegbedungen. Lieferunmöglichkeit zufolge höherer Gewalt, einschliesslich behördlicher Vorschriften, entbinden uns von allen Verpflichtungen.
Eine Lieferverpflichtung erlischt bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.
5. Versand
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen betreffend Beschädigungen, Verspätungen oder Verlust von Lieferungen sind vom Empfänger direkt bei der Transport- oder Versicherungs-Gesellschaft anzumelden. Reklamationen müssen innert 8 Tagen nach Empfang der Sendung erfolgen; solche über allfällige Verpackung am Tage der Lieferung. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden, den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Für Expresslieferungen werden Fr. 50.-- in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen zahlbar jeweils 30 Tage netto nach Lieferung der Ware Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er, ohne besondere Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins von 7%, sowie Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
Für Systeme ab einem Auftragswert von Fr. 10'000.-- gilt folgender Zahlungsmodus:
a) Fortschrittzahlungen, gemäss der von uns erbrachten Leistungen
b) Abschlagzahlungen
30 % bei Auftragserteilung
30 % bei Materiallieferung
30 % vor Beginn der Inbetriebsetzung
10 % nach der Inbetriebsetzung / Abnahme
Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Ymatron nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers, ist unzulässig. Die Verrechnung mit von der Ymatron nicht ausdrücklich anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Garantie
7.1. Systeme
Wir leisten während der Dauer von zwei Jahren Garantie für die richtigen Funktionen und die vertraglich festgelegten Leistungen und Charakteristiken der Systeme, sofern wir die Schemata entwerfen, die Programmierung vornehmen, die Systeme einregulieren und in Betrieb nehmen. Entfallen einzelne der genannten Dienstleistungen, so beschränkt sich die Garantie auf eine reine Geräte-Garantie während eines Jahres. Für elektrische Installationen können Drittfirmen zugezogen werden, ohne dass dadurch eine Beschränkung der Garantie erfolgt, sofern die Arbeiten durch konzessionierte Installations-Firmen ausgeführt werden. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebsetzung und wird auf einer Garantie-Bestätigung festgehalten.
Ist die Funktion des Systems während der Garantiezeit gestört, so führen wir gratis die Störungsbehebung durch, sofern wir während der Normal-Arbeitszeit von der Störung in Kenntnis gesetzt wurden. Ist die Störung auf ein fehlerhaftes Gerät zurückzuführen, so wird dieses während dem ersten Garantiejahr kostenlos repariert oder ersetzt.
Ein Garantieanspruch besteht in jedem Fall nur dann, wenn die Geräte standardmässig ausgeführt und nach unseren Normen installiert werden können, sofern keine Fremdeingriffe vorgenommen werden und eine sachgemässe Wartung gewährleistet ist. Für Schäden, die durch falsche Manipulation entstehen, oder für Geräte, deren Siegel oder Plomben verletzt sind, besteht kein Garantieanspruch. Zudem erlischt bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen unsere Garantiepflicht.
7.2. Geräte und Komponenten
Für reine Geräte- und Komponentenlieferungen leistet Ymatron 1 Jahr Garantie ab Lieferdatum. Die Garantie erstreckt sich auf nachweisbare Material- oder Fabrikationsfehler. Im Garantiefall wird das Gerät kostenlos repariert oder ersetzt. Kosten für Ein- und Ausbau sowie fällige Reise und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für direkte und indirekte Schäden, hervorgerufen durch Materialfehler oder Fehler unseres Personals, kommen wir nicht auf. Für Schäden, die durch unrichtige Manipulationen entstehen, sowie für Geräte, deren Siegel oder Plomben verletzt sind, besteht keine Garantie. Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen erlischt die Garantiepflicht. Bei Fremdmaterial gelten die Garantiebedingungen des Lieferanten.
8. Rücksendungen
Rücksendungen von Geräten im Falle von Änderungen im Verlauf der Auftragsausführung dürfen nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgen. In diesem Fall wird dem Kunden der Verkaufspreis, abzüglich einer Umtriebsentschädigung von 20 % gutgeschrieben, dies jedoch nur, wenn die Geräte in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung bei uns eintreffen. Rücksendungen unter Fr. 50.- werden nicht gutgeschrieben.
9. Auftragsreduktion
Auftragsreduktionen oder –annullierungen gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Allfällig bereits aufgelaufene Kosten für die Auftragsbearbeitung werden wir dabei in Rechnung stellen. Rahmenaufträge müssen, sofern nicht anderslautend vereinbart, innert 12 Monaten ab 1. Teillieferung abgerufen werden. Andernfalls wird Ymatron die Restlieferung veranlassen und verrechnen.
10. Eigentumsvorbehalt bei Software
Für die mit unseren Produktion und Systemen mitgelieferte Software (Betriebssystem und Applikationssoftware) gewährt Ymatron dem Kunden eine einfache, nicht übertragbare Lizenz für deren Benützung. Diese Lizenz gilt ausschliesslich für den Eigengebrauch des Kunden auf dem bezeichneten System und an dem bezeichneten Ort. Kopien dürfen nur zu Archiv- und Sicherstellungszwecken angefertigt werden. Die Benützung der Software wird in einer speziellen Lizenzvereinbarung zwischen dem Kunden und Ymatron geregelt.
11. Online-Registrierung, Zugangsdaten
Für die Nutzung des Webshop der Ymatron ist eine Registrierung des Kunden sowie die Speicherung der von ihm angegebenen Daten erforderlich. Nimmt der Kunde eine Registrierung vor, wird für den Kunden ein Nutzerkonto eingerichtet. Die Ymatron ist zur späteren Änderung der Zugangsdaten des Kunden berechtigt. In diesem Fall werden dem Kunden die neuen Zugangsdaten unverzüglich mitgeteilt. Der Kunde ist für den Schutz der Zugangsdaten verantwortlich. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Seiten der Ymatron Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dem Kunden ist bekannt, dass Dritte bei Kenntnis der Zugangsdaten die Möglichkeit haben, im Namen des Kunden Bestellungen bei der Ymatron vorzunehmen. Stellt der Kunde fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von Dritten genutzt werden, ist er zur unverzüglichen Änderung seiner Zugangsdaten oder, falls ihm dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen Unterrichtung der Ymatron verpflichtet. Die Ymatron haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch oder Verlust der Zugangsdaten entstehen. Diese gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Ymatron die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
12. Sicherheit und Datenschutz
Die für den Online-Kaufvorgang erforderlichen Daten zwischen dem Käufer und Ymatron werden mit bewährter SSL-Technologie verschlüsselt. Jede Transaktion wird zudem online bei den zuständigen Kreditkartenunternehmen autorisiert und geprüft. Gesperrte oder falsche Karten oder Karten mit nicht ausreichender Verfügbarkeitslimite können nicht verwendet werden.
13. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Ymatron behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig unter Bekanntgabe des Gültigkeitsbeginns per E-Mail mitgeteilt. Wegen ungenügender Benachrichtigung oder Nichterhalten des E-Mails mit dem Verweis auf die AGB-Änderungen kann Ymatron nicht belangt werden. Für Kaufbestellungen, die zeitlich vor dem Inkrafttreten der geänderten AGB und die durch eine Auftragsbestätigung von Ymatron Verbindlichkeit erlangt haben, gilt auch nach Inkrafttreten der geänderten AGB die bisherige AGB.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand beider Parteien ist 8157 Dielsdorf. Die Parteien vereinbaren die Anwendung schweizerischen Rechts. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
Ymatron gewinnt "best of branchensoftware 2012"
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Ymatron gewinnt mit integra, der Software von swisslogix, den "BEST OF Branchensoftware 2012" der Initiative Mittelstand. Die Initiative Mittelstand prämiert mit dem Innovationspreis-IT Firmen mit innovativen IT-Lösungen und hohem Nutzen für den Mittelstand. Dieses ausgezeichnete Produkt hat die Jury besonders überzeugt und gehört damit zur Spitzengruppe aus über 2.500 eingereichten Bewerbungen.
Honeywell PX2-Serie „Heavy Duty“ Druckaufnehmer

Honeywell’s neue „Heavy Duty“ Druckaufnehmer der PX2-Serie, wurden für Kunden konzipiert, die einen kostengünstigen, leicht konfigurierbaren, langlebigen Sensoren zur Messung von absolutem oder sealed (versiegelten) Druck benötigen.
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